Dabei handelt es sich vorab um Fälle, in denen die Kündigung an einer Pflichtverletzung, einem Verhaltens- oder Leistungsmangel anknüpfen soll, jedoch bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Dies trifft fraglos dort zu, wo ein wichtiger Grund im Sinne des § 19 PG vorliegt, sich also die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwägen liesse. Wenn hier der Arbeitgeber dennoch den Weg der ordentlichen Kündigung beschreitet, soll er nicht zur vorgängigen schriftlichen Mahnung gehalten sein.