Die Vorinstanz führt diese Rechtsprechung an, um daraus im vorliegenden Fall die Entbehrlichkeit einer schriftlichen Mahnung abzuleiten. Ob dem gefolgt werden kann, scheint fraglich. Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach erklärt hat, es könne Konstellationen geben, in denen eine Mahnung nach § 18 lit. b PG keinen Sinn mache. Dabei handelt es sich vorab um Fälle, in denen die Kündigung an einer Pflichtverletzung, einem Verhaltens- oder Leistungsmangel anknüpfen soll, jedoch bereits ein einmaliges Vorkommnis zur unwiederbringlichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat.