Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die in § 19 PG vorgesehene Möglichkeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen. Selbstverständlich kann es das Gemeinwesen auch bei einem solchen Grund bei einer ordentlichen Kündigung bewenden lassen, ohne dass in allen Teilen dem in § 18 lit. b PG genannten Muster entsprochen worden sein müsste. Die damit bestehende Offenheit gilt es bei der Auslegung der in § 18 PG nicht abschliessend genannten Gründe im Auge zu behalten." c) Die Vorinstanz führt diese Rechtsprechung an, um daraus im vorliegenden Fall die Entbehrlichkeit einer schriftlichen Mahnung abzuleiten.