Dabei handelt es sich um typisierte Tatbestände, die zwar einer Viel- oder Mehrzahl von Fällen, aber nicht allen gerecht zu werden vermögen. So stellt beispielsweise der Wegfall des notwendigen Vertrauens einen schützenswerten sachlichen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dar, der in krassen Fällen bereits bei einmaligem Fehlverhalten erfüllt sein kann (vgl. § 18 lit. b PG). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die in § 19 PG vorgesehene Möglichkeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen.