Bereits der Gesetzeswortlaut deutet dies mit dem Wort 'insbesondere' im einleitenden Satz an, und die Materialien beseitigen in dieser Hinsicht jeden Zweifel, wie nicht nur aus der regierungsrätlichen Botschaft (B 72, GR 2001 452), sondern gleichermassen aus der parlamentarischen Beratung erhellt (GR 2001 530). bb) Fehlt es somit gemäss eindeutigem gesetzgeberischem Willen an einem Numerus clausus möglicher Kündigungsgründe, wirkt sich dies zugleich auf die Konkretisierung der in § 18 PG genannten Gründe aus. Dabei handelt es sich um typisierte Tatbestände, die zwar einer Viel- oder Mehrzahl von Fällen, aber nicht allen gerecht zu werden vermögen.