Das revidierte Personalgesetz listet solche Gründe unter dem Titel Kündigungsgründe in § 18 PG auf. (¿). Obwohl diese Aufzählung wenn nicht alle, so doch den überwiegenden Teil möglicher Gründe erfasst, gilt sie nicht als abschliessend (¿). Bereits der Gesetzeswortlaut deutet dies mit dem Wort 'insbesondere' im einleitenden Satz an, und die Materialien beseitigen in dieser Hinsicht jeden Zweifel, wie nicht nur aus der regierungsrätlichen Botschaft (B 72, GR 2001 452), sondern gleichermassen aus der parlamentarischen Beratung erhellt (GR 2001 530).