Im Bereich des öffentlichen Personalrechts besteht - im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht - bekanntlich keine Kündigungsfreiheit. Wie bei all seinen Tätigkeiten bleibt das Gemeinwesen auch in diesem Bereich an das Willkürverbot, die Grundrechte und die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Das Verwaltungsgericht hat hieraus in seiner jüngeren Rechtsprechung gefolgert, dass sich für die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses ein sachlicher Grund anführen lassen muss (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6 mit Hinweisen). Das revidierte Personalgesetz listet solche Gründe unter dem Titel Kündigungsgründe in § 18 PG auf.