Es fragt sich daher, welche Bewandtnis es damit auf sich hat. Zu prüfen ist, welche Anforderungen das Gesetz hier stellt, etwa in Bezug auf Form und Zeitpunkt. Falls hier ein Mangel zutage tritt, wird zu untersuchen sein, was daraus für die Kündigung insgesamt folgt. b) Das Verwaltungsgericht hat unlängst zu den Kündigungsgründen Folgendes erwogen (Urteil O. vom 30.9.2003, V 03 156, Erw. 4b): "aa) Im Bereich des öffentlichen Personalrechts besteht - im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht - bekanntlich keine Kündigungsfreiheit.