Im Vordergrund steht § 18 lit. b PG, wonach die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten. Die Begründung der Vorinstanz nimmt auf diese Erfordernisse Bezug, um hernach festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis mit dem Beschwerdeführer zerstört sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daran bemängelt, dass die in § 18 lit. b PG verlangte schriftliche Mahnung nicht erfolgt sei. Es fragt sich daher, welche Bewandtnis es damit auf sich hat.