Mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 löste der Regierungsrat das Arbeitsverhältnis mit A per Ende Juni 2004 auf. Als sachlicher Grund für die Kündigung wurden die Verletzung von gesetzlichen Pflichten und Mängel in der Leistung sowie im Verhalten angeführt, womit das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kanton als Träger des Spitals und A zerstört worden sei. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Entscheid vom 19. Dezember 2003 in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig sei. Aus den Erwägungen: 2.- a) Der angefochtene Entscheid über die Entlassung stützt sich auf § 18 PG. Im Vordergrund steht § 18 lit.