{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-14-2_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2621", "Checksum": "dddbecc803fc3f3dbcfb667372857fd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 14_2", "2004 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 lit. b PG. 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Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5). | Personalrecht\n\n Die gewünschte Fristerstreckung bis zum 19. Dezember 2003 ist ihr lediglich bis zum 10. Dezember 2003 gewährt worden. Ohne dass es des Hinweises auf die bereits angesprochene Faxmitteilung vom 17. Dezember 2003 bedürfte, lässt diese Terminierung unschwer das Bestreben erkennen, die Angelegenheit des Beschwerdeführers noch vor Jahresende zu klären. Bereits darin auch eine Vorwegnahme des Entscheidergebnisses erblicken zu wollen, ginge aber doch zu weit. Ebenso wenig kann aus der hier allein massgeblichen rechtlichen Sicht etwas gegen die recht knapp bemessenen Fristansetzungen eingewendet werden. Dass bereits dadurch dem Beschwerdeführer die Gehörsrechte verletzt worden wären, kann trotz seiner zwischenzeitlichen Ferienabwesenheit und der gefüllten Agenda der Rechtsvertreterin nicht gefolgert werden. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dafür gehalten wird, mit der kurzen Fristansetzung seien die Grenzen des Anstandes überschritten worden, bewegt sich diese Frage jenseits der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis. Was schliesslich die ominöse Faxmitteilung vom 17. Dezember 2003 angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese von entscheidwesentlicher Bedeutung (gewesen) sein könnte. Denn zum einen vermögen - wie bereits ausgeführt - bloss mündliche Ermahnungen und Belehrungen als Mahnung im Sinne des § 18 lit. b PG nicht zu genügen. Darüber hinaus enthält die fragliche Aktennotiz nichts, was nicht schon aufgrund der übrigen Aktenlage bekannt gewesen wäre. Folglich können weitere Ausführungen hierzu unterbleiben (vgl. immerhin §§ 28, 31, 33 VRG). cc) Bedenken weckt die befolgte Verfahrensweise hingegen insofern, als der Vorsteher des GSD anlässlich der ursprünglich als Anhörung im Rechtssinn gedachten Besprechung vom 18. September 2003 verlauten liess, dass für ihn die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben seien. So steht es jedenfalls in der entsprechenden Aktennotiz, die immerhin vom Leiter des departementalen Rechtsdienstes verfasst wurde. Dass diese Aussage allenfalls in andere Worte gefasst gewesen sein könnte, mag möglich sein. Hingegen ist nicht anzunehmen, dass der Sinn ein anderer war. Von zusätzlichen Beweisvorkehren kann in diesem Zusammenhang jedenfalls abgesehen werden, umso mehr, als eine Befragung der verschiedenen Gesprächsteilnehmer zu keinen widerspruchsfreien Ergebnissen führen würde. Vor allem aber zielt auch die im vorliegenden Verfahren erstattete Vernehmlassung keineswegs auf einen anderen Sinn hin, heisst es doch darin, der Departementsvorsteher habe dem Beschwerdeführer seine persönliche Meinung und seine Motive mitgeteilt. dd) Sofern diese Mitteilung tatsächlich dahin ging - woran nach Lage der Akten nicht zu zweifeln ist -, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung als erfüllt erachtet würden, war sie angesichts der noch gar nicht abgeschlossenen Anhörung nicht statthaft. Dies vor allem darum, weil weder ersichtlich ist noch behauptet wird, dass der fraglichen Äusserung bloss vorläufiger Charakter zukommen sollte. Eine solche Äusserung mag mit Blick auf die dem Departementsvorsteher obliegende Führungsverantwortung auf Anhieb nachvollziehbar sein. Sie wird indes dem Umstand nicht gerecht, dass die Entlassung eines Kantonsangestellten im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgestalteten und verfügungsweise zu erledigenden Verfahrens zu erfolgen hat. Und im Rahmen dieses trotz gegensätzlicher Interessenlage noch immer als nicht-streitig zu qualifizierenden Verwaltungsverfahrens gilt, dass die entscheidende Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidwesentlichen Sachlage - mithin nach Anhörung des Betroffenen (§ 65 Abs. 2 PG) - zu einem Schluss gelangen darf (vgl. zur differenzierten Betrachtung der Unbefangenheit je nach Verwaltungsfunktion: Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 65 ff., 131 f.). Daran ändert nichts, dass der betroffene Departementsvorsteher über keine alleinige Entscheidungsbefugnis verfügte, sondern lediglich Teil der dafür zuständigen Kollegialbehörde war, die ihren Entscheid korrekt erst nach schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers gefällt hat. Denn mit seiner frühen Äusserung hat er zumindest den Anschein erweckt, sich bereits ein endgültiges Urteil gebildet und dadurch seine Unbefangenheit verloren zu haben. Damit leidet der - unter Mitwirkung des betreffenden Departementsvorstehers zustande gekommene - vorinstanzliche Entscheid insgesamt an einem Mangel, ohne dass nachzuweisen wäre, wie sich die Befangenheit im Einzelnen ausgewirkt hat (vgl. Schindler, a.a.O., S. 214 f.). (...) 10.- Nach diesen Erwägungen ist auf die im vorliegenden Fall unterbliebene Mahnung zurückzukommen. Denn selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers allein im Lichte des § 18 lit. b PG, ohne Einbezug von lit. c derselben Gesetzesbestimmung gewürdigt wird, erweist sich das Fehlen der Mahnung unter den gegebenen Umständen nicht als derartiger Mangel, dass wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes gar die materielle Rechtmässigkeit der Kündigung in Frage gestellt wäre. Der Grund dafür liegt in der bereits mit der Wiederwahl im Frühjahr 1999 verbundenen Verwarnung. Diese vermag für sich nach Jahr und Tag zwar nicht mehr die unmittelbare Wirkung einer eigentlichen Mahnung zu entfalten. Bedeutung kommt ihr freilich dennoch insofern zu, als der Beschwerdeführer mit seinem späteren Verhalten offenbart hat, dass er durch eine entsprechende Ermahnung kaum nachhaltig beeinflussbar wäre."}