{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-14-2_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2621", "Checksum": "dddbecc803fc3f3dbcfb667372857fd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 14_2", "2004 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 lit. b PG. Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG, § 65 PG. Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5). | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "fabacfdda8c7f6aa61e495dd34919cf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)\nRegeste:\n§ 18 lit. b PG. Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG, § 65 PG. Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5). | Personalrecht\n\n 65 PG noch verdeutlicht, indem die Angestellten vor Erlass eines sie belastenden Entscheides, insbesondere bei Kündigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören sind. Subsidiär zu diesen kantonalrechtlichen Bestimmungen gelten die Garantien der Bundesverfassung, die den Betroffenen in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 118 Ia 18 Erw. 1b). Zu verweisen ist auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 4 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und die dazu ergangene Rechtsprechung, die weiterhin massgebend ist (Pra 2001 Nr. 71 Erw. 1a/aa). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 124 II 137 Erw. 2b, 120 Ib 383 Erw. 3b; LGVE 1997 II Nr. 21 Erw. 1c). Der Umfang des rechtlichen Gehörs hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab; je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1677; Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalgesetz nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, in: ZBl 1998 S. 202; zum Ganzen: LGVE 2001 II Nr. 3 Erw. 3a; Urteil S. vom 28.6.2002 Erw. 4a, V 99 239). c) Wie schon eingangs erwähnt, ist im Rahmen des hier anwendbaren revidierten Personalgesetzes der Anspruch auf Anhörung verankert und verdeutlicht worden (§ 65 Abs. 2 PG; zur alten Rechtslage: LGVE 2001 II Nr. 3 Erw. 3; vgl. ferner ZBl 1996 Erw. 3b S. 425 und ZBl 2001 S. 591). Zur Form hat das Verwaltungsgericht noch unter dem alten Personalgesetz erwogen, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten zu genügen vermöchten. Unerlässliche Voraussetzung bleibe jedoch, dass dem Betroffenen klar sein müsse, worum es gehe (vgl. zum Ganzen: LGVE 2001 II Nr. 3 Erw. 3). Zum andern müsse verlangt werden, dass die Anhörung nicht nur pro forma erfolgen dürfe. Damit ein faires Verfahren gewährleistet bleibe, müssten vielmehr die Mitwirkungsrechte des Betroffenen beachtet werden. Er müsse mit anderen Worten in der Lage sein, sich zu den vorgesehenen Massnahmen fundiert und wirksam äussern zu können. Dies bedinge, dass ihm ein gewisses Mass an Bedenk- und Vorbereitungszeit eingeräumt werde. Insbesondere dürfe dabei auch die Möglichkeit, sich beraten zu lassen, nicht unterlaufen werden. Diesen Erfordernissen könne mit der Gelegenheit zur schriftlichen Äusserung in aller Regel problemlos genügt werden, dies selbst bei Ansetzung einer vergleichsweise kurzen Frist (zum Ganzen: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 525 oben; Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 341 f.). Wo die Anhörung indes - in gesetzlich zulässiger Weise (vgl. § 46 Abs. 1 VRG sowie § 65 Abs. 2 PG in der revidierten Fassung) - mündlich erfolge, bedürfe es besonderer Rücksichtnahme, indem der Betroffene beizeiten über den Gegenstand des Gesprächs ins Bild gesetzt werde. Denn dort, wo er sich völlig unvermittelt mit bestimmten Vorhaltungen oder Rechtsfolgen konfrontiert sehe, bestehe für eine wirksame Mitwirkung keine Gewähr (vgl. unveröffentlichte Erw. 6b/dd des in LGVE 2003 II Nr. 1 auszugsweise publizierten Urteils L. vom 28.5.2003, V 02 21; abrufbar über: www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). d) Diese Erwägungen behalten auch unter dem revidierten Personalgesetz ihre Gültigkeit. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, was folgt: aa) Zunächst kann festgehalten werden, dass das in einer Aktennotiz dokumentierte Gespräch vom 18. September 2003 schon deshalb nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen konnte, weil die vorgängige schriftliche Orientierung dazu fehlte (vgl. § 65 Abs. 2 PG). Die im Vorfeld versandten Einladungen vom 1., 10. und 16. September 2003 wiesen in dieser Hinsicht trotz des verwendeten Titels (\"Weiterbeschäftigung\") und der Bezugnahme auf die sich stellenden \"grundsätzlicheren Fragen\" einen zu unbestimmten Inhalt auf. Damit war am besagten Gespräch - nach der daselbst erfolgenden erstmaligen Konfrontation mit dem Antrag der Spitalleitung - eine wirksame Wahrnehmung des Gehörsrechts im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht gewährleistet. Zu Recht ist denn auch im Verlaufe dieses Gesprächs eine zusätzliche Frist bis zum 20. Oktober 2003 zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt worden, die in der Folge mit Eingabe der Rechtsvertreterin am letzten Tag gewahrt werden konnte. bb) Im Anschluss hat die Rechtsvertreterin am 20. November 2003 die Akten zur Einsicht und eine weitere Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme erhalten."}