{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-14-2_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2621", "Checksum": "dddbecc803fc3f3dbcfb667372857fd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 14_2", "2004 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 lit. b PG. Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG, § 65 PG. Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5). | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:58", "Checksum": "fabacfdda8c7f6aa61e495dd34919cf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)\nRegeste:\n§ 18 lit. b PG. Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).\r\nArt. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG, § 65 PG. Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5). | Personalrecht\n\n ihr nicht die Bedeutung einer Mahnung im Sinne von § 18 lit. b PG zugeschrieben werden. bb) Selbst wenn aber das zuletzt Gesagte anders gesehen würde, gälte es hier Folgendes zu bedenken: Die betreffende Verwarnung datiert vom 19. März 1999, ohne dass danach von Seiten des Departements weitere Schritte unternommen worden wären. Zumindest den Akten lässt sich nichts entnehmen, was in diese Richtung weisen könnte. Das GSD ist gegenüber dem Beschwerdeführer erst wieder mit der Vorladung vom 1. September 2003 in Erscheinung getreten, die schliesslich in die Sitzung vom 18. September 2003 ausmündete. An dieser händigte der Departementsvorsteher das Schreiben der Spitalleitung vom Vortag aus und tat bereits seine eigene Haltung zur Entlassung kund. Dieser Austausch, der aus Sicht des GSD der Gehörsgewährung hätte dienen sollen, kann seinerseits sicher nicht als Mahnung im Sinne von § 18 lit. b PG aufgefasst werden. Denn eine solche darf nicht zur Formsache verkommen, sondern setzt voraus, dass der Adressat tatsächlich Gelegenheit zur Leistungs- oder Verhaltensänderung erhält. Dies war hier nicht der Fall. Vor allem aber kann auch der Verwarnung vom 19. März 1999 in ihrer recht unverbindlich gehaltenen Form nach Jahr und Tag keine solche Wirkung mehr beigemessen werden. Hier wäre entschiedeneres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer erforderlich gewesen. Mit anderen Worten hätte es im vorliegenden Fall einer neuerlichen Intervention seitens des GSD oder zumindest der Spitalleitung bedurft, die sowohl auf die Mängel als auch auf die möglichen personalrechtlichen Folgen Bezug genommen hätte. Dass letztere in diesem Sinne aktiv geworden wäre, ist ebenfalls nicht erstellt. An den beiden Besprechungen vom 24. Oktober und 20. Dezember 2000 erging zwar wiederum deutliche Kritik am Beschwerdeführer, und das sich abzeichnende Zerwürfnis zwischen den Beteiligten schlug sich auch im Protokoll nieder. Obwohl verschiedene Versäumnisse und Pendenzen des Beschwerdeführers festgehalten wurden, hat man ihn jedoch wiederum nicht mit klaren Direktiven konfrontiert. Das zweite Gespräch mündete letztlich gar in die Aufforderung aus, der Beschwerdeführer habe einen Stellenbeschrieb in eigenen Belangen und einen Vorschlag zur Verbesserung der (...) Zuweisungen zu erarbeiten. Ferner wurde daran erinnert, dass er für die ordnungsgemässe Arbeitserledigung seines Sekretariats verantwortlich zeichne. cc) Damit entsteht der Eindruck, man habe den Beschwerdeführer gewähren lassen, zuweilen das Gespräch mit ihm gesucht, ihn aber nicht mit verbindlichen Forderungen konfrontiert und ihm auch nie die denkbaren Konsequenzen aufgezeigt. Dass es die Möglichkeit solcher Konsequenzen bereits unter dem alten Personalgesetz gegeben hätte, lässt sich nicht bestreiten. Erst recht gab es sie indes ab dem 1. Januar 2003 mit Inkrafttreten des revidierten Rechts. Immerhin ist die Spitalleitung schliesslich, wohl beflügelt durch die Intervention der übrigen Chefärzte, mit ihrem Schreiben vom 17. September 2003 beim Departementsvorsteher vorstellig geworden. Dies hätte dem GSD Anlass geben sollen, den Beschwerdeführer zunächst mit einer unmissverständlichen Mahnung zu belegen. c) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das gewählte Vorgehen hinsichtlich der verlangten Mahnung den Anforderungen des § 18 lit. b PG nicht genügt. Damit fehlt es zum einen an einer formellen Voraussetzung der Kündigung. Zum andern ist dem betroffenen Angestellten die Gelegenheit zur Bewährung vorenthalten geblieben. Aus dieser Sicht erscheinen die Kündigung und damit die Annahme eines entsprechenden sachlichen Grundes als verfrüht und insbesondere unverhältnismässig. Ob dieser Schluss auf die materielle Rechtswidrigkeit auch im vorliegenden Fall richtig ist, bleibe vorerst jedoch dahingestellt, solange die angeführten Kündigungsgründe und die gesamten Begleitumstände nicht zusätzlich erhellt sind. Vorab soll indes auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls erhobenen Gehörsrügen eingegangen werden. 5.- a) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Entschluss, das Arbeitsverhältnis mit ihm aufzulösen, von Anfang an festgestanden habe. So habe der Vorsteher des federführenden Departements anlässlich der Besprechung vom 18. September 2003 erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben seien, ohne seine Stellungnahme zu den geäusserten Vorwürfen zu kennen. Die Vorwegnahme des Entscheides werde ferner belegt durch die kurzen Fristen, mit denen er unter Druck gesetzt worden sei. Dass eine beantragte Fristerstreckung um die Hälfte gekürzt und eine weitere Erstreckung versagt worden sei, zeige deutlich, dass der Entscheid bereits festgestanden habe und spätestens an der letzten Regierungsratssitzung des Jahres verabschiedet werden sollte. So sei die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Telefax vom 17. Dezember 2003 aufgefordert worden, sich zu einer Aktennotiz über ein Telefongespräch mit der Spitalleitung bis \"morgen Mittag\" zu äussern, wobei die Aufforderung anderntags auf postalischem Weg ergangen sei. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in seinem Umfang zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Insofern gilt es § 46 Abs. 1 VRG zu beachten (vgl. § 65 Abs. 1 PG), wonach die Behörde den Parteien, die den Entscheid nicht anbegehrt haben, Gelegenheit gibt, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern (zu den Ausnahmen vgl. Abs. 2). Dieser Grundsatz wird in Abs. 2 von §"}