{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-14-2_2004-12-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2621", "Checksum": "dddbecc803fc3f3dbcfb667372857fd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 14_2", "2004 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.12.2004 V 04 14_2 (2004 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 18 lit. b PG. 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Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5). | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | A war seit Mitte 1989 als Chefarzt für den Kanton Luzern tätig. Ende 1998 eröffnete ihm das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD), dass er sich wegen Problemen in der internen Zusammenarbeit und im Umgang mit Patienten sowie wegen seiner wenig kooperativen Haltung beim Projekt der Spitalreorganisation in der laufenden Amtsperiode nicht bewährt habe. Trotzdem wurde A im März 1999 unter dem Titel \"Wiederwahl für die Amtsdauer 1999/2003 verbunden mit einer Verwarnung\" erneut als Chefarzt gewählt. Anlässlich dieser Wiederwahl forderte der Regierungsrat A aber auf, künftig teamorientiert zu arbeiten, einen tadellosen Umgang mit Patientinnen und Patienten zu pflegen und das Projekt der Spitalreorganisation zu unterstützen. Nach wiederholter Verschiebung des Termins gab der nunmehrige Departementsvorsteher am 18. September 2003 im Gespräch mit A bekannt, dass ein schriftlicher Antrag der Spitalleitung vorliege, ihn nicht mehr als Chefarzt weiter zu beschäftigen. In der Folge liess sich der Betroffene über seine Anwältin zu den gemachten Vorhaltungen vernehmen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 löste der Regierungsrat das Arbeitsverhältnis mit A per Ende Juni 2004 auf. Als sachlicher Grund für die Kündigung wurden die Verletzung von gesetzlichen Pflichten und Mängel in der Leistung sowie im Verhalten angeführt, womit das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kanton als Träger des Spitals und A zerstört worden sei. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Entscheid vom 19. Dezember 2003 in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig sei. Aus den Erwägungen: 2.- a) Der angefochtene Entscheid über die Entlassung stützt sich auf § 18 PG. Im Vordergrund steht § 18 lit. b PG, wonach die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten. Die Begründung der Vorinstanz nimmt auf diese Erfordernisse Bezug, um hernach festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis mit dem Beschwerdeführer zerstört sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daran bemängelt, dass die in § 18 lit. b PG verlangte schriftliche Mahnung nicht erfolgt sei. Es fragt sich daher, welche Bewandtnis es damit auf sich hat. Zu prüfen ist, welche Anforderungen das Gesetz hier stellt, etwa in Bezug auf Form und Zeitpunkt. Falls hier ein Mangel zutage tritt, wird zu untersuchen sein, was daraus für die Kündigung insgesamt folgt. b) Das Verwaltungsgericht hat unlängst zu den Kündigungsgründen Folgendes erwogen (Urteil O. vom 30.9.2003, V 03 156, Erw. 4b): \"aa) Im Bereich des öffentlichen Personalrechts besteht - im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht - bekanntlich keine Kündigungsfreiheit. Wie bei all seinen Tätigkeiten bleibt das Gemeinwesen auch in diesem Bereich an das Willkürverbot, die Grundrechte und die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Das Verwaltungsgericht hat hieraus in seiner jüngeren Rechtsprechung gefolgert, dass sich für die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses ein sachlicher Grund anführen lassen muss (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6 mit Hinweisen). Das revidierte Personalgesetz listet solche Gründe unter dem Titel Kündigungsgründe in § 18 PG auf. (¿). Obwohl diese Aufzählung wenn nicht alle, so doch den überwiegenden Teil möglicher Gründe erfasst, gilt sie nicht als abschliessend (¿). Bereits der Gesetzeswortlaut deutet dies mit dem Wort 'insbesondere' im einleitenden Satz an, und die Materialien beseitigen in dieser Hinsicht jeden Zweifel, wie nicht nur aus der regierungsrätlichen Botschaft (B 72, GR 2001 452), sondern gleichermassen aus der parlamentarischen Beratung erhellt (GR 2001 530). bb) Fehlt es somit gemäss eindeutigem gesetzgeberischem Willen an einem Numerus clausus möglicher Kündigungsgründe, wirkt sich dies zugleich auf die Konkretisierung der in § 18 PG genannten Gründe aus. Dabei handelt es sich um typisierte Tatbestände, die zwar einer Viel- oder Mehrzahl von Fällen, aber nicht allen gerecht zu werden vermögen. So stellt beispielsweise der Wegfall des notwendigen Vertrauens einen schützenswerten sachlichen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dar, der in krassen Fällen bereits bei einmaligem Fehlverhalten erfüllt sein kann (vgl. § 18 lit. b PG). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die in § 19 PG vorgesehene Möglichkeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen. Selbstverständlich kann es das Gemeinwesen auch bei einem solchen Grund bei einer ordentlichen Kündigung bewenden lassen, ohne dass in allen Teilen dem in § 18 lit. b PG genannten Muster entsprochen worden sein müsste. Die damit bestehende Offenheit gilt es bei der Auslegung der in § 18 PG nicht abschliessend genannten Gründe im Auge zu behalten.\" c) Die Vorinstanz führt diese Rechtsprechung an, um daraus im vorliegenden Fall die Entbehrlichkeit einer schriftlichen Mahnung abzuleiten. Ob dem gefolgt werden kann, scheint fraglich. Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach erklärt hat, es könne Konstellationen geben, in denen eine Mahnung nach § 18 lit. b PG keinen Sinn mache. Dabei handelt es sich vorab um Fälle, in denen die Kündigung an einer Pflichtverletzung, einem Verhaltens- oder Leistungsmangel anknüpfen soll, jedoch bereits ein einmaliges Vorkommnis zur"}