O., S. 100). Auf den vorliegenden Fall bezogen muss gefolgert werden, dass die in § 11 Abs. 1 BZR angesprochene Bedarfslage den Kern der erwähnten Rechtsprechung widerspiegelt und daher im Zusammenhang mit der Zonenzuweisung zu sehen ist. Die Zonenzuweisung ihrerseits ist, wie erwähnt, rechtsbeständig und braucht in diesem Verfahren nicht mehr in Frage gestellt zu werden. Damit erübrigen sich in diesem Verfahren weitere Überlegungen zum Bedarf an Alterswohnungen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 18. November 2003 abgewiesen.) |