Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, dürfen die Behörden eine entsprechende Zonenzuordnung ins Auge fassen. Demgegenüber müsste die Schaffung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als rechtswidrig gelten, falls eine solche Zonenzuordnung bloss ein Vorwand wäre, um in dieser Weise eine möglichst grosse Handlungsfreiheit für noch nicht fassbare raumplanerische Belange des Gemeinwesens zu erlangen. Stand aber damals aufgrund von Prognosen fest, dass der geltend gemachte Landbedarf für bestimmte öffentliche Bedürfnisse ausgewiesen war, stand der Zone für öffentliche Zwecke nichts entgegen (BGE 114 Ia 340; Urteil v. Sch. vom 23.1.1998; Gsponer, a.a.O., S. 100).