Zweckmässigkeit dieser Zonenzuordnung zu beurteilen hatte (vgl. § 20 Abs. 2 PBG). Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat anlässlich der Genehmigung der Zonenplanung der Gemeinde Z auch nur die leisesten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Zuweisung des hier in Frage stehenden Geländes in die Zone für öffentliche Zwecke gehabt hätte, tragen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht vor. Solches lässt sich ebenso wenig den Akten entnehmen. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Praxis das Interesse an der Zuweisung einer Fläche in die Zone für öffentliche Werke insbesondere um künftige Bedürfnisse des Gemeinwesens sicherzustellen.