Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Zeitpunkt der Zuordnung des Baustandortes zur Zone für öffentliche Zwecke das "voraussehbare Bedürfnis" für die Schaffung von Raum für die Realisierung von Alterswohnungen bejaht worden war, andernfalls hätte eine solche Zonenzuweisung in rechtmässiger Weise zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgen dürfen. Dies hängt damit zusammen, dass eine Zuweisung von Land in eine Zone für öffentliche Zwecke ohne entsprechende Klärung der "Bedarfslage" - quasi "auf Vorrat" - rechtswidrig gewesen wäre und demzufolge seitens des Regierungsrates gar nicht erst hätte genehmigt werden dürfen, war es doch der Regierungsrat, der sowohl die Rechts- als auch die