Die Beschwerdeführer halten das öffentliche Interesse an der Realisierung entsprechender Alterswohnungen zurzeit nicht für ausgewiesen. Wie es sich damit verhält, braucht hier indes nicht in umfassender Weise erwogen zu werden, denn im vorliegenden Enteignungsverfahren bleibt grundsätzlich kaum Raum für eine umfassende akzessorische Prüfung der Zonenzuweisung des Baugeländes zur Zone für öffentliche Zwecke. Auszugehen ist zunächst von der Feststellung, dass der Baustandort nach Massgabe der rechtskräftig ausgeschiedenen Zonenordnung in der Zone für öffentliche Zwecke gemäss § 11 Abs. 1 BZR liegt. Die zitierte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: