Ferner ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung dieses besonderen Zonenzwecks als Aufgabe wahrgenommen werden kann, die anerkanntermassen als im "öffentlichen Interesse" liegend verstanden werden muss, zumal die Stiftung mit der Realisierung von "Alterswohnungen" das Bauprogramm anpackt, welches der kommunale Planungsträger ausdrücklich als im öffentlichen Interesse liegend verstehen durfte. f) Die Beschwerdeführer halten das öffentliche Interesse an der Realisierung entsprechender Alterswohnungen zurzeit nicht für ausgewiesen.