Angesichts dieser Vorgabe erscheinen die Voraussetzungen erfüllt, damit die geplanten Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform sind und dieser Zweck auch in Zukunft als hinreichend gesichert gelten kann (vgl. Urteil St. vom 2.5.2001). Die Vorinstanz hat die Gemeinde im Übrigen zudem angewiesen, zusätzliche Sicherungen zur Erhaltung des Zonenzweckes zu formulieren. cc) Ferner ist auch sonst nicht zu erkennen, inwiefern das geplante Projekt die Zonenordnung missachten würde. So erscheint vor allem das vorgesehene Konzept mit den geplanten Dienstleistungen deutlich auf die massgebliche Grundnutzung hin ausgerichtet.