Auszugehen ist dabei von Art. 3 der Stiftungsstatuten. Danach ist die Errichtung, Beibehaltung und Führung einer Alterssiedlung der zentrale und einzige Stiftungszweck. Damit und mit der baulichen Anbindung an das Pflegeheim dürfte ein Verkauf einzelner Wohnungen oder des ganzen Teils an private Aussenstehende ausgeschlossen sein. Angesichts dieser Vorgabe erscheinen die Voraussetzungen erfüllt, damit die geplanten Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform sind und dieser Zweck auch in Zukunft als hinreichend gesichert gelten kann (vgl. Urteil St. vom 2.5.2001).