Zu fragen bleibt, ob der zur Diskussion stehende Wohnraum auch tatsächlich als Alterswohnungen im Sinne der hier massgeblichen Grundnutzungsvorgabe aufgefasst werden kann. Falls in diesem Sinne die Zonenkonformität zu bejahen ist, darf gleichsam darauf hingewiesen werden, dass damit dem im BZR verfolgten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird. In diesem Kontext gilt es zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung die Anforderungen an die öffentlichen Zwecken dienenden Alterswohnungen erfüllen und - was nicht übergangen werden darf - ob dieser Nutzungszweck auch hinreichend gesichert erscheint. Auszugehen ist dabei von Art. 3 der Stiftungsstatuten.