Unerlässlich ist indessen die bereits erwähnte Notwendigkeit, für eine ausschliessliche Nutzung der betreffenden Wohnungen durch betagte Menschen bestmöglich zu sorgen (Gsponer, a.a.O., S. 81). Die vorstehenden Überlegungen lassen den Schluss zu, dass "Alterswohnungen" auf dem hier zur Diskussion stehenden Baustandort in der entsprechenden Zone für öffentliche Zwecke als zonenkonform zu qualifizieren sind. bb) Zu fragen bleibt, ob der zur Diskussion stehende Wohnraum auch tatsächlich als Alterswohnungen im Sinne der hier massgeblichen Grundnutzungsvorgabe aufgefasst werden kann.