Nr. 4 und AGVE 1997 S. 308 f.). Weniger eindeutig erscheint die Rechtslage, wenn ein derartiger Bezug fehlt, die in Frage stehenden Alterswohnungen also keinen direkten örtlichen Bezug zu einem Alters- oder Pflegeheim aufweisen. Im vorliegenden Fall soll das umstrittene Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zur bereits bestehenden Alterssiedlung zu liegen kommen. Überdies soll es mit diesem Hauptgebäude über eine Passerelle verbunden werden.