PBG gilt nichts Abweichendes. In der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 12. August 1986 (B 119) wurde in diesem Kontext denn auch ausdrücklich auf die Möglichkeit von Alterswohnungen mit Gemeinschaftseinrichtung und Pflegeabteilung verwiesen (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986, S. 750). Auch im Schrifttum werden Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke ohne weiteres als zonenkonform erachtet, wenn sie beispielsweise in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit Alters- oder Pflegeheimen stehen oder über Gemeinschaftsräumlichkeiten verfügen (Gsponer, a.a.O., S. 80 mit Hinweis auf EGV-SZ 1995 Nr. 4 und AGVE 1997 S. 308 f.).