2 mit Hinweisen). Darunter sollen nebst Alters- und Pflegeheimen nach derzeit überwiegender Auffassung auch so genannte "Alterswohnungen" fallen. In einzelnen Kantonen wird dies gar ausdrücklich anerkannt, sei es durch Gesetz oder im Rahmen der Rechtsprechung (Gsponer, a.a.O., S. 80 mit Hinweisen; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 289; ferner: Ruch, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 79 zu Art. 22 RPG). In Bezug auf § 48 Abs. 2 PBG gilt nichts Abweichendes.