Die mit der Ausscheidung der betreffenden Zone verbundenen Einschränkungen und die dadurch entstehenden Spannungsfelder zur Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) rufen nach einer restriktiven Handhabung des Begriffs einer dem öffentlichen Interesse dienenden Baute und Anlage (Gsponer, a.a.O., S. 29 mit Hinweis auf AGVE 1981 S. 493). Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt hat, gehören zu den Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse unter anderem solche, die der Altersversorgung dienen (Urteil St. vom 2.5.2001 Erw. 6b und Urteil v. Sch. vom 23.1.1998 Erw. 2 mit Hinweisen).