Neu erwähnt das Gesetz in § 48 Abs. 2 PBG ausdrücklich mögliche Nutzungsinhalte in der Zone für öffentliche Zwecke. Zulässig sind dort Bauten, Anlagen und Nutzungen, die überwiegend zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Zuweisung eines Grundstücks in die Zone für öffentliche Zwecke zieht also ein Verbot für eine überwiegende private Nutzung nach sich. Die mit der Ausscheidung der betreffenden Zone verbundenen Einschränkungen und die dadurch entstehenden Spannungsfelder zur Eigentumsgarantie (Art.