Anlässlich der jüngsten Teilrevision (2001/02) fasste der Gesetzgeber die Umschreibung der "Zone für öffentliche Zwecke" in § 48 PBG neu. Danach dient die Zone für öffentliche Zwecke der Erfüllung vorhandener und voraussehbarer öffentlicher Aufgaben (Abs. 1). Im Dienste dieser Zielsetzung (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG) ist sie das gebräuchlichste Planungsmittel (zum Ganzen: Gsponer, a.a.O., S. 15). Neu erwähnt das Gesetz in § 48 Abs. 2 PBG ausdrücklich mögliche Nutzungsinhalte in der Zone für öffentliche Zwecke.