Bei dieser Sach- und Rechtslage können die Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass das Enteignungsrecht einer privaten Stiftung übertragen werden soll, für sich allein nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn eine solche Übertragung erweist sich als rechtmässig, falls die Enteignung einem öffentlichen Interesse dient. Wie es sich mit diesem zentralen Aspekt hier verhält, wird nachstehend zu prüfen sein. e/aa) Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache nach Massgabe des geltenden Rechts zu beurteilen. Anlässlich der jüngsten Teilrevision (2001/02) fasste der Gesetzgeber die Umschreibung der "Zone für öffentliche Zwecke" in § 48 PBG neu.