, in: VLP-Mitteilungen, November 2002, S. 37). Abweichendes lässt sich insbesondere auch nicht auf den hier massgeblichen, seit 1. Januar 2002 in Kraft stehenden § 48 Abs. 2 PBG ableiten (Urteil St. vom 2.5.2001, Erw. 7c mit Verweis auf die Botschaft des Regierungsrates zu einer Änderung des PBG vom 20.10.2000 [Separatum S. 35]). Bei dieser Sach- und Rechtslage können die Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass das Enteignungsrecht einer privaten Stiftung übertragen werden soll, für sich allein nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn eine solche Übertragung erweist sich als rechtmässig, falls die Enteignung einem öffentlichen Interesse dient.