Im vorliegenden Fall dreht sich die Streitsache um Bauabsichten in der Gemeinde Z und zwar auf einem Baustandort in der Zone für öffentliche Zwecke, die u.a. ausdrücklich für die Realisierung von so genannten "Alterswohnungen" vorgesehen ist. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen, unabhängig davon, ob sie von der öffentlichen Hand oder durch Private getragen werden, in einer Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform sein können (Gsponer, a.a.O., S. 49 mit Verweis auf Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 2 zu Art. 77; Botschaft zum PBG [B 119], in: Verhandlungen des Grossen Rates 1996, S. 750;