Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Übertragung des Enteignungsrechts an Private nur zulässig ist, wenn diese das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen. In § 4 Abs. 2 kEntG finden sich in diesem Sinne denn auch die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungsrechts an "Dritte", worunter der Gesetzgeber, wie erwähnt, u.a. Personen des privaten Rechts versteht (dazu: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Enteignungsgesetzes vom 20. 6. 1969, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1969, S. 393; ferner: BGE 98 I 49; Häfelin/Müller, a.a.O., N 2074; Hänni, a.a.O., S. 570;