Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Enteignungsrecht dürfe nicht an Private verliehen werden. Diese verfolgten ohnehin bloss private Zwecke. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Staat das Expropriationsrecht gegebenenfalls Dritten übertragen kann, so u.a. einer Stiftung, die nach Massgabe von Art. 80 ff. ZGB errichtet worden ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Übertragung des Enteignungsrechts an Private nur zulässig ist, wenn diese das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen.