Besondere Beachtung verdient im vorliegenden Kontext § 3 kEntG. Danach ist eine Enteignung zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen. Wie es sich damit verhält, wird noch zu untersuchen sein. An dieser Stelle hat es vorab mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Einwand, eine gesetzliche Grundlage für die Enteignung liege nicht vor, fehlgeht (dazu: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2097; ferner: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 573). d) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Enteignungsrecht dürfe nicht an Private verliehen werden.