Das Enteignungsverfahren sei auch sinnlos, weil das Bauvorhaben ohnehin nicht zonenkonform sei. Die Beschwerdegegnerin und das Bau- und Verkehrsdepartement vertreten in ihren Vernehmlassungen im Wesentlichen den gegenteiligen Standpunkt. b) (...) c) (...) Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist keine spezifische Voraussetzung der Enteignung. Es ist vielmehr Ausfluss des Legalitätsprinzips, Anwendungsfall des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, im konkreten Fall der Eingriffsverwaltung. Im Kanton Luzern sind Bestimmungen über die Enteignung im kantonalen Enteignungsgesetz geregelt. Besondere Beachtung verdient im vorliegenden Kontext § 3