Selbst wenn man von der Fiktion ausgehen würde, das Bauvorhaben wäre in der Zone für öffentliche Zwecke zulässig, müssten deswegen noch lange nicht die privaten Dienstbarkeiten enteignet werden. Das in Frage stehende Grundstück wäre, wie erwähnt, im Sinne des öffentlichen Interesses überbaubar, ohne die bestehenden Baubeschränkungen aufheben zu müssen. Der angefochtene Entscheid sei zudem unhaltbar, weil er das Enteignungsrecht einer privatrechtlichen Stiftung einräume, die auch nur private Interessen verfolge. Für Derartiges stehe das Enteignungsrecht nicht zur Verfügung. Das Enteignungsverfahren sei auch sinnlos, weil das Bauvorhaben ohnehin nicht zonenkonform sei.