26 BV verankerte Eigentumsgarantie verletzt und gleichzeitig Art. 36 BV zuwidergehandelt, denn die zugelassene Enteignung basiere weder auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage noch auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse. Beide Grundbedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, seien hier nicht gegeben. Die private Stiftung könne sich nicht auf das Enteignungsgesetz berufen. Eine zonen- und gesetzeskonforme Überbauung des Baugrundstückes wäre ohne Enteignung durchaus möglich. Selbst wenn man von der Fiktion ausgehen würde, das Bauvorhaben wäre in der Zone für öffentliche Zwecke zulässig, müssten deswegen noch lange nicht die privaten Dienstbarkeiten enteignet werden.