Danach sollen hier nur Einzelbauten zulässig sein. Ferner beschränken die Dienstbarkeiten die Ausmasse der Baukörper hinsichtlich des Grundrisses und der Gebäudehöhe. Im Hinblick auf den Bau der Alterswohnungen beantragte die Stiftung beim Regierungsrat die Enteignung der Baubeschränkungen. Dieser kam dem Begehren nach. Die betroffenen Dienstbarkeitsberechtigten führten dagegen vor Verwaltungsgericht erfolglos Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - a) In der Sache machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Regierungsrat habe mit der Erteilung des Enteignungsrechts die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie verletzt und gleichzeitig Art.