ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Stiftung A ist Eigentümerin eines Grundstücks, das gemäss Zonenplan in der Zone für öffentliche Zwecke liegt und bereits mit einem Alters- und Pflegeheim überbaut ist. Die Stiftung beabsichtigt, auf dem unüberbauten Geländeabschnitt unmittelbar neben dem bestehenden Alters- und Pflegeheim 12 bis 13 Alterswohnungen zu errichten. Zu Lasten des Baugrundstücks sind im Grundbuch baubeschränkende Dienstbarkeiten eingetragen. Danach sollen hier nur Einzelbauten zulässig sein.