{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-8_2003-06-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2444", "Checksum": "2d419b537958ba26857287e01438f8d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 8", "2003 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 BV; Art. 18 Abs. 1 RPG; §§ 3, 4 Abs. 2 und 6 lit. a kEntG; § 48 Abs. 1 und 2 PBG. Bei ausgewiesenem Bedarf sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform (Bestätigung der Praxis). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts von Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) zu Gunsten einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "bbfbcfdde36d93cdf4e975f3851f41f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 36 BV; Art. 18 Abs. 1 RPG; §§ 3, 4 Abs. 2 und 6 lit. a kEntG; § 48 Abs. 1 und 2 PBG. Bei ausgewiesenem Bedarf sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform (Bestätigung der Praxis). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts von Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) zu Gunsten einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | Enteignung\n\n Stiftungszweck. Damit und mit der baulichen Anbindung an das Pflegeheim dürfte ein Verkauf einzelner Wohnungen oder des ganzen Teils an private Aussenstehende ausgeschlossen sein. Angesichts dieser Vorgabe erscheinen die Voraussetzungen erfüllt, damit die geplanten Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform sind und dieser Zweck auch in Zukunft als hinreichend gesichert gelten kann (vgl. Urteil St. vom 2.5.2001). Die Vorinstanz hat die Gemeinde im Übrigen zudem angewiesen, zusätzliche Sicherungen zur Erhaltung des Zonenzweckes zu formulieren. cc) Ferner ist auch sonst nicht zu erkennen, inwiefern das geplante Projekt die Zonenordnung missachten würde. So erscheint vor allem das vorgesehene Konzept mit den geplanten Dienstleistungen deutlich auf die massgebliche Grundnutzung hin ausgerichtet. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die bauliche Anbindung an das Pflegeheim, ferner die alters- und behindertengerechte Bauweise, die medizinische Betreuung und Pflege mit Alarmvorrichtung sowie die Verpflegungssicherung durch das Alters- und Pflegeheim. Für die Annahme, dass tatsächlich Wohnraum für ältere Menschen geschaffen werden soll, sprechen weiter die Ausmasse der Wohneinheiten (Zwei-, Zweieinhalb- und Dreieinhalbzimmer-Wohnungen). Dass die Residenz auch Raum für Fitness und Wellness bietet, spricht ebenfalls nicht gegen den erwähnten Nutzerkreis, dies umso weniger, als nicht in Abrede gestellt werden kann, dass gerade in der Gemeinde Z ein Bedürfnis an Alterswohnungen im gehobenen Segment mit entsprechendem Angebot ausgewiesen sein dürfte. Anzumerken ist weiter, dass auch das Angebot an Einstellflächen für Fahrzeuge nichts Abweichendes vermuten lässt. Nach dem Gesagten steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass in zonenkonformer Weise hier in der Tat \"Alterswohnungen\" realisiert werden sollen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung dieses besonderen Zonenzwecks als Aufgabe wahrgenommen werden kann, die anerkanntermassen als im \"öffentlichen Interesse\" liegend verstanden werden muss, zumal die Stiftung mit der Realisierung von \"Alterswohnungen\" das Bauprogramm anpackt, welches der kommunale Planungsträger ausdrücklich als im öffentlichen Interesse liegend verstehen durfte. f) Die Beschwerdeführer halten das öffentliche Interesse an der Realisierung entsprechender Alterswohnungen zurzeit nicht für ausgewiesen. Wie es sich damit verhält, braucht hier indes nicht in umfassender Weise erwogen zu werden, denn im vorliegenden Enteignungsverfahren bleibt grundsätzlich kaum Raum für eine umfassende akzessorische Prüfung der Zonenzuweisung des Baugeländes zur Zone für öffentliche Zwecke. Auszugehen ist zunächst von der Feststellung, dass der Baustandort nach Massgabe der rechtskräftig ausgeschiedenen Zonenordnung in der Zone für öffentliche Zwecke gemäss § 11 Abs. 1 BZR liegt. Die zitierte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: \"Die Zone für öffentliche Zwecke ist für vorhandene und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehbares Bedürfnis besteht.\" Der Zweck der hier interessierenden \"Zone 4\" lautet wie folgt: \"Alters- und Pflegeheim, Alters- und Personalwohnungen, Erholungsanlagen\". Es ist davon auszugehen, dass zumindest im Zeitpunkt der Zuordnung des Baustandortes zur Zone für öffentliche Zwecke das \"voraussehbare Bedürfnis\" für die Schaffung von Raum für die Realisierung von Alterswohnungen bejaht worden war, andernfalls hätte eine solche Zonenzuweisung in rechtmässiger Weise zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgen dürfen. Dies hängt damit zusammen, dass eine Zuweisung von Land in eine Zone für öffentliche Zwecke ohne entsprechende Klärung der \"Bedarfslage\" - quasi \"auf Vorrat\" - rechtswidrig gewesen wäre und demzufolge seitens des Regierungsrates gar nicht erst hätte genehmigt werden dürfen, war es doch der Regierungsrat, der sowohl die Rechts- als auch die Zweckmässigkeit dieser Zonenzuordnung zu beurteilen hatte (vgl. § 20 Abs. 2 PBG). Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat anlässlich der Genehmigung der Zonenplanung der Gemeinde Z auch nur die leisesten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Zuweisung des hier in Frage stehenden Geländes in die Zone für öffentliche Zwecke gehabt hätte, tragen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht vor. Solches lässt sich ebenso wenig den Akten entnehmen. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Praxis das Interesse an der Zuweisung einer Fläche in die Zone für öffentliche Werke insbesondere um künftige Bedürfnisse des Gemeinwesens sicherzustellen. Wie das Bundesgericht in diesem Kontext wiederholt ausgeführt hat, muss es sich hierbei indes um ein ausgewiesenes Bedürfnis handeln. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, dürfen die Behörden eine entsprechende Zonenzuordnung ins Auge fassen. Demgegenüber müsste die Schaffung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als rechtswidrig gelten, falls eine solche Zonenzuordnung bloss ein Vorwand wäre, um in dieser Weise eine möglichst grosse Handlungsfreiheit für noch nicht fassbare raumplanerische Belange des Gemeinwesens zu erlangen. Stand aber damals aufgrund von Prognosen fest, dass der geltend gemachte Landbedarf für bestimmte öffentliche Bedürfnisse ausgewiesen war, stand der Zone für öffentliche Zwecke nichts entgegen (BGE 114 Ia 340; Urteil v. Sch. vom 23.1.1998; Gsponer, a.a.O., S. 100). Auf den vorliegenden Fall bezogen muss"}