{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-8_2003-06-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2444", "Checksum": "2d419b537958ba26857287e01438f8d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 8", "2003 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 BV; Art. 18 Abs. 1 RPG; §§ 3, 4 Abs. 2 und 6 lit. a kEntG; § 48 Abs. 1 und 2 PBG. Bei ausgewiesenem Bedarf sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform (Bestätigung der Praxis). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts von Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) zu Gunsten einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "bbfbcfdde36d93cdf4e975f3851f41f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 36 BV; Art. 18 Abs. 1 RPG; §§ 3, 4 Abs. 2 und 6 lit. a kEntG; § 48 Abs. 1 und 2 PBG. Bei ausgewiesenem Bedarf sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform (Bestätigung der Praxis). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts von Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) zu Gunsten einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | Enteignung\n\n 2.5.2001, Erw. 7c mit Verweis auf die Botschaft des Regierungsrates zu einer Änderung des PBG vom 20.10.2000 [Separatum S. 35]). Bei dieser Sach- und Rechtslage können die Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass das Enteignungsrecht einer privaten Stiftung übertragen werden soll, für sich allein nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn eine solche Übertragung erweist sich als rechtmässig, falls die Enteignung einem öffentlichen Interesse dient. Wie es sich mit diesem zentralen Aspekt hier verhält, wird nachstehend zu prüfen sein. e/aa) Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache nach Massgabe des geltenden Rechts zu beurteilen. Anlässlich der jüngsten Teilrevision (2001/02) fasste der Gesetzgeber die Umschreibung der \"Zone für öffentliche Zwecke\" in § 48 PBG neu. Danach dient die Zone für öffentliche Zwecke der Erfüllung vorhandener und voraussehbarer öffentlicher Aufgaben (Abs. 1). Im Dienste dieser Zielsetzung (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG) ist sie das gebräuchlichste Planungsmittel (zum Ganzen: Gsponer, a.a.O., S. 15). Neu erwähnt das Gesetz in § 48 Abs. 2 PBG ausdrücklich mögliche Nutzungsinhalte in der Zone für öffentliche Zwecke. Zulässig sind dort Bauten, Anlagen und Nutzungen, die überwiegend zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht. Die Zuweisung eines Grundstücks in die Zone für öffentliche Zwecke zieht also ein Verbot für eine überwiegende private Nutzung nach sich. Die mit der Ausscheidung der betreffenden Zone verbundenen Einschränkungen und die dadurch entstehenden Spannungsfelder zur Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) rufen nach einer restriktiven Handhabung des Begriffs einer dem öffentlichen Interesse dienenden Baute und Anlage (Gsponer, a.a.O., S. 29 mit Hinweis auf AGVE 1981 S. 493). Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt hat, gehören zu den Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse unter anderem solche, die der Altersversorgung dienen (Urteil St. vom 2.5.2001 Erw. 6b und Urteil v. Sch. vom 23.1.1998 Erw. 2 mit Hinweisen). Darunter sollen nebst Alters- und Pflegeheimen nach derzeit überwiegender Auffassung auch so genannte \"Alterswohnungen\" fallen. In einzelnen Kantonen wird dies gar ausdrücklich anerkannt, sei es durch Gesetz oder im Rahmen der Rechtsprechung (Gsponer, a.a.O., S. 80 mit Hinweisen; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 289; ferner: Ruch, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 79 zu Art. 22 RPG). In Bezug auf § 48 Abs. 2 PBG gilt nichts Abweichendes. In der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 12. August 1986 (B 119) wurde in diesem Kontext denn auch ausdrücklich auf die Möglichkeit von Alterswohnungen mit Gemeinschaftseinrichtung und Pflegeabteilung verwiesen (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986, S. 750). Auch im Schrifttum werden Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke ohne weiteres als zonenkonform erachtet, wenn sie beispielsweise in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit Alters- oder Pflegeheimen stehen oder über Gemeinschaftsräumlichkeiten verfügen (Gsponer, a.a.O., S. 80 mit Hinweis auf EGV-SZ 1995 Nr. 4 und AGVE 1997 S. 308 f.). Weniger eindeutig erscheint die Rechtslage, wenn ein derartiger Bezug fehlt, die in Frage stehenden Alterswohnungen also keinen direkten örtlichen Bezug zu einem Alters- oder Pflegeheim aufweisen. Im vorliegenden Fall soll das umstrittene Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zur bereits bestehenden Alterssiedlung zu liegen kommen. Überdies soll es mit diesem Hauptgebäude über eine Passerelle verbunden werden. Der räumlichen Nähe von Alterswohnungen zu einem Alters- oder Pflegeheim kommt als Kriterium indessen nicht die ausschlaggebende Bedeutung zu, sofern die Möglichkeit gegeben ist, dass sich ausschliesslich betagte Menschen um entsprechenden Wohnraum bewerben können. Auch wenn die Erhaltung dieses eingeschränkten Zugangs nur schwerlich zu kontrollieren sein mag, darf nicht übersehen werden, dass sich Standortbedürfnisse in Bezug auf Wohnraum im Kontext zur Altersbetreuung gewandelt haben, was hinsichtlich der Standortwahl eine gewisse Flexibilität zulässt. Unerlässlich ist indessen die bereits erwähnte Notwendigkeit, für eine ausschliessliche Nutzung der betreffenden Wohnungen durch betagte Menschen bestmöglich zu sorgen (Gsponer, a.a.O., S. 81). Die vorstehenden Überlegungen lassen den Schluss zu, dass \"Alterswohnungen\" auf dem hier zur Diskussion stehenden Baustandort in der entsprechenden Zone für öffentliche Zwecke als zonenkonform zu qualifizieren sind. bb) Zu fragen bleibt, ob der zur Diskussion stehende Wohnraum auch tatsächlich als Alterswohnungen im Sinne der hier massgeblichen Grundnutzungsvorgabe aufgefasst werden kann. Falls in diesem Sinne die Zonenkonformität zu bejahen ist, darf gleichsam darauf hingewiesen werden, dass damit dem im BZR verfolgten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird. In diesem Kontext gilt es zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung die Anforderungen an die öffentlichen Zwecken dienenden Alterswohnungen erfüllen und - was nicht übergangen werden darf - ob dieser Nutzungszweck auch hinreichend gesichert erscheint. Auszugehen ist dabei von Art. 3 der Stiftungsstatuten. Danach ist die Errichtung, Beibehaltung und Führung einer Alterssiedlung der zentrale und einzige"}