{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-8_2003-06-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2444", "Checksum": "2d419b537958ba26857287e01438f8d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 8", "2003 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 BV; Art. 18 Abs. 1 RPG; §§ 3, 4 Abs. 2 und 6 lit. a kEntG; § 48 Abs. 1 und 2 PBG. Bei ausgewiesenem Bedarf sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform (Bestätigung der Praxis). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts von Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) zu Gunsten einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "bbfbcfdde36d93cdf4e975f3851f41f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.06.2003 V 03 8 (2003 II Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 36 BV; Art. 18 Abs. 1 RPG; §§ 3, 4 Abs. 2 und 6 lit. a kEntG; § 48 Abs. 1 und 2 PBG. Bei ausgewiesenem Bedarf sind Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform (Bestätigung der Praxis). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts von Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen) zu Gunsten einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB, damit diese Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Zwecke in wirtschaftlicher Weise realisieren kann. | Enteignung\n\n\n| Entscheid: | Die Stiftung A ist Eigentümerin eines Grundstücks, das gemäss Zonenplan in der Zone für öffentliche Zwecke liegt und bereits mit einem Alters- und Pflegeheim überbaut ist. Die Stiftung beabsichtigt, auf dem unüberbauten Geländeabschnitt unmittelbar neben dem bestehenden Alters- und Pflegeheim 12 bis 13 Alterswohnungen zu errichten. Zu Lasten des Baugrundstücks sind im Grundbuch baubeschränkende Dienstbarkeiten eingetragen. Danach sollen hier nur Einzelbauten zulässig sein. Ferner beschränken die Dienstbarkeiten die Ausmasse der Baukörper hinsichtlich des Grundrisses und der Gebäudehöhe. Im Hinblick auf den Bau der Alterswohnungen beantragte die Stiftung beim Regierungsrat die Enteignung der Baubeschränkungen. Dieser kam dem Begehren nach. Die betroffenen Dienstbarkeitsberechtigten führten dagegen vor Verwaltungsgericht erfolglos Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - a) In der Sache machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Regierungsrat habe mit der Erteilung des Enteignungsrechts die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie verletzt und gleichzeitig Art. 36 BV zuwidergehandelt, denn die zugelassene Enteignung basiere weder auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage noch auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse. Beide Grundbedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, seien hier nicht gegeben. Die private Stiftung könne sich nicht auf das Enteignungsgesetz berufen. Eine zonen- und gesetzeskonforme Überbauung des Baugrundstückes wäre ohne Enteignung durchaus möglich. Selbst wenn man von der Fiktion ausgehen würde, das Bauvorhaben wäre in der Zone für öffentliche Zwecke zulässig, müssten deswegen noch lange nicht die privaten Dienstbarkeiten enteignet werden. Das in Frage stehende Grundstück wäre, wie erwähnt, im Sinne des öffentlichen Interesses überbaubar, ohne die bestehenden Baubeschränkungen aufheben zu müssen. Der angefochtene Entscheid sei zudem unhaltbar, weil er das Enteignungsrecht einer privatrechtlichen Stiftung einräume, die auch nur private Interessen verfolge. Für Derartiges stehe das Enteignungsrecht nicht zur Verfügung. Das Enteignungsverfahren sei auch sinnlos, weil das Bauvorhaben ohnehin nicht zonenkonform sei. Die Beschwerdegegnerin und das Bau- und Verkehrsdepartement vertreten in ihren Vernehmlassungen im Wesentlichen den gegenteiligen Standpunkt. b) (...) c) (...) Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist keine spezifische Voraussetzung der Enteignung. Es ist vielmehr Ausfluss des Legalitätsprinzips, Anwendungsfall des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, im konkreten Fall der Eingriffsverwaltung. Im Kanton Luzern sind Bestimmungen über die Enteignung im kantonalen Enteignungsgesetz geregelt. Besondere Beachtung verdient im vorliegenden Kontext § 3 kEntG. Danach ist eine Enteignung zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen. Wie es sich damit verhält, wird noch zu untersuchen sein. An dieser Stelle hat es vorab mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Einwand, eine gesetzliche Grundlage für die Enteignung liege nicht vor, fehlgeht (dazu: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2097; ferner: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 573). d) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Enteignungsrecht dürfe nicht an Private verliehen werden. Diese verfolgten ohnehin bloss private Zwecke. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Staat das Expropriationsrecht gegebenenfalls Dritten übertragen kann, so u.a. einer Stiftung, die nach Massgabe von Art. 80 ff. ZGB errichtet worden ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Übertragung des Enteignungsrechts an Private nur zulässig ist, wenn diese das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen. In § 4 Abs. 2 kEntG finden sich in diesem Sinne denn auch die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Erteilung des Enteignungsrechts an \"Dritte\", worunter der Gesetzgeber, wie erwähnt, u.a. Personen des privaten Rechts versteht (dazu: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Enteignungsgesetzes vom 20. 6. 1969, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1969, S. 393; ferner: BGE 98 I 49; Häfelin/Müller, a.a.O., N 2074; Hänni, a.a.O., S. 570; Gsponer, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Diss. Zürich, Zürich 1999, S. 51). Im vorliegenden Fall dreht sich die Streitsache um Bauabsichten in der Gemeinde Z und zwar auf einem Baustandort in der Zone für öffentliche Zwecke, die u.a. ausdrücklich für die Realisierung von so genannten \"Alterswohnungen\" vorgesehen ist. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Bauten und Anlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen, unabhängig davon, ob sie von der öffentlichen Hand oder durch Private getragen werden, in einer Zone für öffentliche Zwecke zonenkonform sein können (Gsponer, a.a.O., S. 49 mit Verweis auf Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 2 zu Art. 77; Botschaft zum PBG [B 119], in: Verhandlungen des Grossen Rates 1996, S. 750; ferner: Gsponer, Privatisierung von öffentlichen Aufgaben - Auswirkungen auf die Nutzungsplanung?, in: VLP-Mitteilungen, November 2002, S. 37). Abweichendes lässt sich insbesondere auch nicht auf den hier massgeblichen, seit 1. Januar 2002 in Kraft stehenden § 48 Abs. 2 PBG ableiten (Urteil St. vom"}