Damit ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, welche Lohnhöhe jeweils als Basis für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gilt. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das massgebliche Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns für die Lohnfortzahlung bei Krankheit bestimmend ist. Die vor Krankheitsbeginn verfügte Pensenreduktion, auch wenn sie auf Wunsch des Klägers erfolgte, die jedoch erst nach Krankheitsbeginn in Kraft trat, hat auf die Höhe der Lohnfortzahlung während der laufenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers keinen Einfluss. Damit ist die Klage gutzuheissen.