Veränderungen nach dem Unfalldatum sind damit irrelevant. Gleiches gilt in der Arbeitslosenversicherung, wo ebenfalls die letzten realen Bezüge und nicht die vertraglich vereinbarten massgeblich sind für die Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Art. 37 Abs. 1-3 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]; BGE 123 V 72). c) Nicht umstritten ist die Höhe des 100 %-Lohnes: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte gehen offenbar von einem Jahreslohn 2003 von Fr. x.-- aus (¿). Damit ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, welche Lohnhöhe jeweils als Basis für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gilt.