Und zwar auch über das Datum der ursprünglich vereinbarten Pensenerhöhung hinaus. cc) Ein Vergleich mit der Regelung im Sozialversicherungsbereich zeigt im Übrigen, dass die Auslegung, einzig das Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns als massgebend zu bezeichnen, sich mit der Regelung im Unfallversicherungsrecht deckt: Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gilt "¿ für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn,¿" (gleichlautend Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Veränderungen nach dem Unfalldatum sind damit irrelevant.