Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gleiche Auslegung selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung gilt: Eine Mitarbeiterin mit einem fixen Arbeitspensum von beispielsweise 50 %, mit der eine Pensenerhöhung auf 80 % vereinbart wurde, müsste sich im Falle einer Krankheit noch vor Beginn der verfügten Pensenerhöhung eine Lohnfortzahlung in der Höhe von nur 50 % gefallen lassen. Und zwar auch über das Datum der ursprünglich vereinbarten Pensenerhöhung hinaus.