(vgl. § 12 PG) und sich so ihrer Lohnfortzahlungspflicht des § 23 Abs. 1 PVO mindestens teilweise entledigen. Solches zuzulassen würde bedeuten, den kantonalen Angestellten in dieser Frage jegliche (Rechts-)Sicherheit zu entziehen (vgl. dazu den Entscheid des Basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts [BLVGE] vom 20.3.2000, Erw. 3b). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gleiche Auslegung selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung gilt: