Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 der alten Personalverordnung vom 11. Juli 1989 (aPVO) verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 13. September 1988 [aPG]). Ein anderes Resultat wäre denn auch stossend: Würde man der Auslegung des Personalamtes in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2003 folgen, könnte eine betroffene Dienststelle das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitsunfähigen Mitarbeiter beliebig umgestalten